Frachtführer-AGB

TransGUT Logistik AGB

Bedingungen für beauftragte Frachtführer

 

Für Transportaufträge, die durch TransGUT Logistik an Frachtführer bzw. Subunternehmer vergeben werden, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Frachtführer und Subunternehmer der TransGUT Logistik UG (haftungsbeschränkt).

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Frachtführer und Subunternehmer

TransGUT Logistik UG (haftungsbeschränkt)
Eppinger Str. 36
75050 Gemmingen

– nachfolgend „TransGUT Logistik“ oder „Auftraggeber“ genannt –

Stand: August 2026

 

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Transportaufträge, die TransGUT Logistik an Frachtführer, Transportunternehmer und sonstige mit der Durchführung von Transportleistungen beauftragte Unternehmer – nachfolgend „Auftragnehmer“ – erteilt.

1.2 Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn TransGUT Logistik ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

1.3 Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Transportauftrag haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.4 Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere des HGB, GüKG sowie bei grenzüberschreitenden Straßengütertransporten der CMR, bleiben unberührt.

 

2. Voraussetzungen des Auftragnehmers

2.1 Der Auftragnehmer versichert, über sämtliche für die Durchführung des jeweiligen Transportauftrags erforderlichen gewerberechtlichen, güterkraftverkehrsrechtlichen und sonstigen Genehmigungen, Erlaubnisse und Lizenzen zu verfügen.

2.2 Soweit erforderlich, muss insbesondere eine gültige Gemeinschaftslizenz oder eine andere für die jeweilige Beförderung erforderliche Berechtigung vorliegen.

2.3 Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente und Nachweise während der Beförderung mitgeführt bzw. in gesetzlich zulässiger Form zugänglich gemacht werden.

2.4 Entsprechende Nachweise sind TransGUT Logistik auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

Das GüKG verlangt bei entsprechenden Beförderungen ausdrücklich die erforderlichen Berechtigungen und Begleitnachweise.

 

3. Versicherung

3.1 Der Auftragnehmer hat für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit einen ausreichenden und für die übernommenen Transporte gesetzlich erforderlichen Versicherungsschutz zu unterhalten.

3.2 Hierzu gehört insbesondere die gesetzlich erforderliche Haftpflichtversicherung für Güter- und Verspätungsschäden, soweit diese für die jeweilige Beförderung vorgeschrieben ist.

3.3 Der Auftragnehmer hat TransGUT Logistik auf Verlangen einen gültigen Versicherungsnachweis vorzulegen.

3.4 Änderungen, Einschränkungen oder der Wegfall des erforderlichen Versicherungsschutzes sind TransGUT Logistik unverzüglich mitzuteilen.

Das GüKG enthält entsprechende Vorgaben zum Versicherungsschutz und zum Versicherungsnachweis.

 

4. Fahrzeuge und Fahrpersonal

4.1 Der Auftragnehmer darf ausschließlich geeignete, verkehrssichere und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Fahrzeuge einsetzen.

4.2 Die Fahrzeuge müssen für Art, Gewicht, Abmessungen und sonstige Anforderungen des jeweiligen Transportgutes geeignet sein.

4.3 Der Auftragnehmer darf ausschließlich Fahrer einsetzen, die über sämtliche erforderlichen Fahrerlaubnisse, Qualifikationen und – soweit erforderlich – sonstigen Berechtigungen verfügen.

4.4 Gesetzliche Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten sind einzuhalten.

4.5 Der Einsatz von Personal unter Verstoß gegen gesetzliche Beschäftigungs- oder Sozialvorschriften ist unzulässig.

 

5. Weitergabe von Transportaufträgen

5.1 Eine vollständige oder teilweise Weitergabe des Transportauftrags an einen weiteren Frachtführer oder Subunternehmer ist nur nach vorheriger Zustimmung von TransGUT Logistik in Textform zulässig.

5.2 Der Auftragnehmer bleibt auch bei genehmigter Weitergabe für die ordnungsgemäße Erfüllung des Transportauftrags verantwortlich.

5.3 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass ein genehmigter Subunternehmer sämtliche in diesen Bedingungen festgelegten Anforderungen erfüllt.

 

6. Übernahme und Kontrolle des Transportgutes

6.1 Der Fahrer hat bei Übernahme des Gutes die äußerlich erkennbare Anzahl der Packstücke sowie den äußerlich erkennbaren Zustand von Gut und Verpackung zu kontrollieren, soweit dies möglich und zumutbar ist.

6.2 Erkennbare Beschädigungen, Fehlmengen oder sonstige Unregelmäßigkeiten sind vor Abfahrt auf den Transportpapieren zu vermerken und TransGUT Logistik unverzüglich mitzuteilen.

6.3 Soweit möglich, sind Beschädigungen durch aussagekräftige Fotos zu dokumentieren.

6.4 Bestehen Zweifel an der Transportfähigkeit, Verpackung, Ladung oder den Angaben des Verladers, darf die Fahrt nicht ohne vorherige Rücksprache mit TransGUT Logistik begonnen werden.

 

7. Ladungssicherung

7.1 Der Auftragnehmer und sein Fahrpersonal haben die ihnen nach den gesetzlichen Vorschriften obliegenden Pflichten zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung einzuhalten.

7.2 Erforderliche Ladungssicherungsmittel sind in ausreichender Anzahl und geeignetem Zustand mitzuführen, soweit dies für den vereinbarten Transport erforderlich ist.

7.3 Stellt der Fahrer eine unzureichende oder unsichere Verladung fest, ist TransGUT Logistik unverzüglich zu informieren.

7.4 Eine Weiterfahrt mit erkennbar nicht ausreichend gesicherter Ladung ist unzulässig.

 

8. Überladung und Gesamtgewicht

8.1 Die gesetzlichen Bestimmungen über zulässige Achslasten, Gesamtgewichte, Abmessungen und Fahrzeugkombinationen sind einzuhalten.

8.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, erkennbare Überschreitungen unverzüglich zu melden und darf einen Transport nicht unter Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften durchführen.

8.3 Vom Auftragnehmer bzw. dessen Fahrpersonal schuldhaft verursachte Bußgelder, Umladekosten und sonstige Kosten trägt der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

 

9. Beiladungen

Bei ausdrücklich als Direktfahrt oder Exklusivtransport beauftragten Transporten sind Beiladungen ohne vorherige Zustimmung von TransGUT Logistik untersagt.

Bei sonstigen Transporten dürfen Beiladungen nur erfolgen, soweit dadurch der Auftrag von TransGUT Logistik, vereinbarte Termine, Ladungssicherheit, Gesamtgewicht sowie sonstige gesetzliche Anforderungen nicht beeinträchtigt werden.

 

10. Weisungen und Kommunikation

10.1 Der Auftragnehmer hat die im Transportauftrag enthaltenen Weisungen einzuhalten.

10.2 Änderungen der Lade- oder Entladestelle, Termine oder sonstiger wesentlicher Auftragsbestandteile dürfen nur nach Zustimmung von TransGUT Logistik vorgenommen werden.

10.3 Verzögerungen, Unfälle, Schäden, Fehlmengen, Annahmeverweigerungen, Verkehrsstörungen mit erheblicher Auswirkung auf den Auftrag sowie sonstige außergewöhnliche Ereignisse sind TransGUT Logistik unverzüglich mitzuteilen.

10.4 Der Auftragnehmer hat bei Leistungs- oder Ablieferungshindernissen Weisungen von TransGUT Logistik einzuholen.

 

11. Schutz vor Diebstahl und unbefugtem Zugriff

11.1 Der Auftragnehmer hat während des gesamten Transports angemessene Maßnahmen zum Schutz des Transportgutes vor Verlust, Diebstahl und unbefugtem Zugriff zu treffen.

11.2 Bei erforderlichen Fahrtunterbrechungen sind unter Berücksichtigung der konkreten Transportumstände möglichst geeignete und sichere Abstellmöglichkeiten zu wählen.

11.3 Fahrzeuge sind beim Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen und vorhandene Sicherheitseinrichtungen zu nutzen.

Das ist zu pauschal. Entscheidend ist eine der konkreten Situation angemessene Sicherung.

 

12. Lademittel und Palettentausch

12.1 Ein Lademittel- oder Palettentausch ist nur geschuldet, wenn dies im Transportauftrag ausdrücklich vereinbart wurde.

12.2 Ist ein Tausch vereinbart, sind die entsprechenden Lademittelbelege ordnungsgemäß auszufüllen und zusammen mit den Transportdokumenten an TransGUT Logistik zu übermitteln.

12.3 Kann ein vereinbarter Tausch nicht durchgeführt werden, ist dies auf den Transportpapieren zu dokumentieren.

 

13. Standzeiten

13.1 Soweit im Transportauftrag nichts anderes vereinbart ist, sind bei der Beladung sowie bei der Entladung jeweils zwei Stunden Standzeit frachtfrei.

13.2 Vergütungsfähige Standzeiten sind unverzüglich nach Eintritt der Verzögerung an TransGUT Logistik zu melden und nachvollziehbar nachzuweisen.

13.3 Eine Vergütung erfolgt nur, soweit die Standzeit nicht vom Auftragnehmer bzw. dessen Fahrpersonal verursacht wurde und ein entsprechender Anspruch nach dem Transportauftrag oder den gesetzlichen Bestimmungen besteht.

13.4 Abweichende Vereinbarungen im Transportauftrag haben Vorrang.

 

14. Ablieferung und Transportdokumente

14.1 Der Auftragnehmer hat sich die ordnungsgemäße Ablieferung des Transportgutes vom Empfänger bestätigen zu lassen.

14.2 Der Ablieferbeleg muss insbesondere Datum der Ablieferung sowie eine Empfangsbestätigung enthalten.

14.3 Vorbehalte, Schäden, Fehlmengen oder Annahmeverweigerungen sind eindeutig auf den Transportpapieren zu dokumentieren und unverzüglich an TransGUT Logistik zu melden.

14.4 Die vollständigen Ablieferbelege (POD/CMR/Lieferschein) sind TransGUT Logistik unverzüglich nach Ablieferung, spätestens zusammen mit der Rechnungsstellung, in lesbarer Form zur Verfügung zu stellen.

 

15. Schäden

15.1 Jeder Schaden oder Schadenverdacht ist TransGUT Logistik unverzüglich mitzuteilen.

15.2 Der Auftragnehmer hat alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadenminderung und Beweissicherung zu treffen.

15.3 Veränderungen am beschädigten Gut dürfen ohne Zustimmung von TransGUT Logistik bzw. des Verfügungsberechtigten nur vorgenommen werden, soweit dies zur Abwendung eines unmittelbar drohenden weiteren Schadens erforderlich ist.

15.4 Fotos, Frachtpapiere, Fahrerberichte und sonstige für die Schadenbearbeitung erforderliche Unterlagen sind unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

 

16. Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem HGB sowie bei internationalen Straßengütertransporten der CMR.

Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

 

17. Fracht und Abrechnung

17.1 Maßgeblich ist die im jeweiligen Transportauftrag vereinbarte Fracht.

17.2 Zusätzliche Kosten werden nur vergütet, wenn sie vor ihrer Entstehung von TransGUT Logistik genehmigt wurden oder ein gesetzlicher Anspruch besteht.

17.3 Rechnungen müssen die gesetzlichen Pflichtangaben sowie die TransGUT-Auftragsnummer enthalten.

17.4 Die für die Abrechnung erforderlichen Transport- und Ablieferbelege sind zusammen mit der Rechnung bzw. entsprechend der im Transportauftrag vereinbarten Abwicklung einzureichen.

 

18. Vertraulichkeit und Kundenschutz

18.1 Dem Auftragnehmer im Rahmen des Transportauftrags bekannt gewordene Geschäfts- und Kundendaten von TransGUT Logistik sind vertraulich zu behandeln.

18.2 Eine Verwendung dieser Informationen zu anderen Zwecken als zur Durchführung des jeweiligen Transportauftrags ist nicht gestattet, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

 

19. Datenschutz

Personenbezogene Daten dürfen nur im zur Durchführung des Transportauftrags erforderlichen Umfang verarbeitet und weitergegeben werden. Die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen sind einzuhalten.

 

20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

20.1 Es gilt deutsches Recht, soweit zwingende internationale Vorschriften nicht entgegenstehen.

20.2 Soweit gesetzlich zulässig, wird für Streitigkeiten mit Kaufleuten der Sitz der TransGUT Logistik UG (haftungsbeschränkt) als Gerichtsstand vereinbart.

20.3 Zwingende internationale Zuständigkeitsbestimmungen, insbesondere der CMR, bleiben unberührt.

 

21. Schlussbestimmungen

21.1 Individuelle Regelungen des jeweiligen Transportauftrags gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

21.2 Änderungen und Ergänzungen eines konkreten Transportauftrags sollen in Textform erfolgen.

21.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften; die übrigen Bestimmungen bleiben unberührt.

 

 

 

Zahlungsmethoden: 

Vorkasse / Bankeinzug

Rechtliches:

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